Geschäftsordnung für den Kompetenzverbund „Freiburg Institute for Basic Income Studies (FRIBIS)“ der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

 

Präambel

Am 28.10.2019 wurde der Kompetenzverbund „Freiburg Institute for Basic Income Studies – FRIBIS“ der Universität Freiburg gegründet. Die Einrichtung eines Forschungszentrums entsprechend dem Zentrenkonzept der Universität Freiburg, das später aus dem Kompetenzverbund hervorgehen soll, wird angestrebt.

Durch diese Geschäftsordnung werden interne Abläufe des FRIBIS geregelt. Grundlage dieser Geschäftsordnung bildet die Fördervereinbarung zwischen der dm-Werner Stiftung und der Universität Freiburg.

§ 1 Aufgaben

Das FRIBIS hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Initiierung und Koordinierung von (Langzeit-)Projekten zur wissenschaftlichen Erforschung des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE)
  • Integration von Wissenschaftler*innen bzw. Forschungsinstitutionen und Transferleistenden der zivilgesellschaftlichen und politischen Praxis (Pilotprojekte, Aktivisten, NGOs, …) in zentrale Themen des BGE
  • Diskurs zu Reform- und Implementierungsfragen sowie die Wechselwirkung von Forschung und Anwendungsansprüchen bzw. -anfragen
  • Aufbau und Pflege von regionalen, nationalen und internationalen BGE-Netzwerken
  • Öffentlichkeitsarbeit (Publikationen, Veranstaltungen)

§ 2 Direktorium

1. Das Direktorium besteht aus vier bis sechs hauptberuflich an der Universität Freiburg tätigen Professor*innen.

2. Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Rektorat bestellt. Dabei sollen die beteiligten Fachrichtungen angemessen berücksichtigt werden. Scheidet ein Direktoriumsmitglied aus, wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger vom Rektorat bestellt.

3. Das Direktorium ist für die Führung der Geschäfte verantwortlich und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Kompetenzverbundes oder der Universität zugewiesen sind. Es koordiniert die im Rahmen des FRIBIS durchzuführenden Aufgaben und entscheidet gemeinsam über die Mittelvergabe.

4. Das Direktorium verabschiedet den Jahresbericht zur wissenschaftlichen Entwicklung des Zentrums und stellt diesen der dm-Werner Stiftung sowie dem Rektorat fristgerecht zur Verfügung.

5. Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin/ seinem Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal pro Semester einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.

§ 3 Geschäftsführende Direktorin/ Geschäftsführender Direktor

1. Das Rektorat bestellt auf Vorschlag des Direktoriums ein Mitglied des Direktoriums zur Geschäftsführenden Direktorin/ zum Geschäftsführenden Direktor sowie ein Mitglied zur Stellvertretung.

2. Die Geschäftsführende Direktorin/ der Geschäftsführende Direktor:

  • führt auf Grundlage der Entscheidungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte,
  • vertritt im Rahmen ihrer/ seiner Zuständigkeiten das Zentrum innerhalb der Universität,
  • beruft das Direktorium ein,
  • bereitet den Entwurf für den Jahresbericht nach § 2 Abs. 4 vor,
  • verwaltet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zugewiesenen Räume, Personal- und Sachmittel,
  • kann Finanzentscheidungen bis zu 10.000EUR ohne Rücksprache mit dem Direktorium treffen. Bei strittigen Finanzentscheidungen können die Mitglieder des FRIBIS Einspruch erheben. Die Finanzentscheidung erfolgt dann über einen Direktoriumsbeschluss, über das das Rektorat zu informieren ist.

§ 4 Budgetverantwortung

1. Die Budgetverantwortung für die einzelnen FRIBIS-Teams bzw. FRIBIS-Projekten übernehmen die jeweiligen Leitungen.

2. Bei FRIBIS-Teams, die über keine formale Leitung verfügen, übernimmt die Budgetverantwortung ein Direktoriumsmitglied, welches vom Direktorium per Beschluss eingesetzt wird.

3. Die Budgetverantwortlichen sind gegenüber dem Direktorium rechenschaftspflichtig und berichten einmal jährlich in Vorbereitung des Jahresberichtes über die Mittelverwendung.

§ 5 Personalverantwortung

1. Die Personalverantwortung für die akademischen Mitarbeitenden in der FRIBIS-Administration liegt bei dem Direktoriumsmitglied, welches hauptsächlich für die fachliche Betreuung zuständig ist.

2. Personalentscheidungen, die die akademischen Mitarbeitenden der FRIBIS-Administration betreffen, werden grundsätzlich per Beschluss in einer Direktoriumssitzung gemäß § 7 gefasst.

3. Personalentscheidungen, die die akademischen Mitarbeitenden in den FRIBIS-Teams bzw. FRIBIS-Projekten betreffen, werden von den jeweiligen Team- bzw. Projektleitungen getroffen.

§ 6 Vertretung nach außen und Dienstaufsicht

1. Die Rektorin vertritt den Kompetenzverbund nach außen. Das Rektorat entscheidet über den Abschluss von Verträgen, insbesondere im personalrechtlichen Bereich und trifft Entscheidungen über die förmliche Annahme von Zuwendungen Dritter.

2. Die Dienst- und Rechtsaufsicht über das FRIBIS führt das Rektorat.

§ 7 Sitzungen und Verabschiedung von Empfehlungen

1. Das Direktorium kommt mindestens einmal im Semester auf Einladung der/des Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Die Mitglieder sind mit einer angemessenen Frist zu laden. Die Sitzungsunterlagen müssen in der Regel 14 Kalendertage, spätestens aber 7 Kalendertage vor der Sitzung vorgelegt werden.

2. Die Tagesordnung wird durch die/den Vorsitzende(n) festgelegt. Alle Mitglieder können Tagesordnungspunkte beantragen.

3. Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, teilen dies dem/der Vorsitzenden rechtzeitig per E-Mail mit.

4. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder verabschiedet. Diese können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 8 Protokoll

1. Über die Sitzungen des Direktoriums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss insbesondere

  • den Tag und den Ort der Sitzung,
  • die Namen der anwesenden Mitglieder und ggf. Gäste,
  • die Gegenstände der Sitzung,
  • die Anträge,
  • die Abstimmungsergebnisse sowie
  • den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

2. Der Protokollentwurf wird durch eine am Anfang jeder Sitzung zu bestimmende protokollierende Person erstellt und den Mitgliedern des Direktoriums spätestens 14 Tage nach der Sitzung mit der Bitte um Überprüfung und Genehmigung zugesandt.

3. Die Mitglieder können innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang des Protokollentwurfs Änderungswünsche melden.

4. Das Protokoll wird im Umlaufverfahren genehmigt und dem Rektorat von der Geschäftsführenden Direktorin/ vom Geschäftsführenden Direktor zur Kenntnis elektronisch zugesandt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt im Benehmen mit dem Direktorium des FRIBIS auf Grundlage des Beschlusses des Rektorats vom 03.05.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft.